Schmuck im Sportunterricht

Erlass 02:
Unfallverhütung im Sportunterricht; Tragen von Schmuck
RdErl. des MK vom 28.7.2011 – 26-05200

 

Bezug:
RdSchr. des MK vom 3.2.1999 n. v.


Zur Verhütung von Unfällen im Schulsport ist das Tragen unter anderem von Gürteln, Ringen, Armbanduhren, Armbändern, Halsketten, Haarspangen, Zierbroschen und anderen Schmuckgegenständen (im Folgenden Schmuckgegenstände) während des Sportunterrichts grundsätzlich nicht erlaubt. An den Beispielen Piercing und Freundschaftsbänder wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für die Zuordnung zum Begriff „Schmuckgegenstände“ nicht darauf ankommt, in welcher Weise sie der Kleidung oder dem Körper appliziert sind.


Schmuckgegenstände sind aus Sicherheitsgründen grundsätzlich vor Beginn des Sportunterrichts abzulegen.


[...]

Trägt eine Schülerin oder ein Schüler einen Schmuckgegenstand, von dem eine Verletzungsgefahr ausgehen kann und der nicht oder vorübergehend nicht abgelegt werden kann, ist sie oder er von der Teilnahme an den praktischen Teilen des Sportunterrichts auszuschließen. Es besteht jedoch weiterhin Anwesenheitspficht.

 


(Stand 08.09.2026 - in der Gesamtkonferenz werden die Elternratsvorsitzenden der Klassen erneut darüber informiert)

Wird überarbeitet 




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